Unfallschaden?
Oberstes Ziel ist im Regelfall eine schnelle Bearbeitung mit einem schnellen wirtschaftlichen Erledigung und Rechnungsausgleich. Reparatur- und andere unfallbedingt anfallende Rechnungen sollen möglichst am Tag des Eingangs bei den Versicherern bzw. Unfallgegnern auch fällig gestellt werden. Die Herausforderung ist dabei für alle Beteiligten, dass sämtliche am Schadenfall beteiligten Kunden und Unternehmen durch schnelle Auszahlung von Versicherungsgeldern (u.a. Schadensersatz) zufrieden gestellt werden können.
Bereits seit geraumer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, die Unfallschadenabwicklung so zu gestalten, dass die Ebene des Geschädigter-/ Schädiger-Verhältnisses ersetzt wird durch eine „unproblematische“ Direktabwicklung zwischen dem KFZ-Betrieb (Vertrauter des Geschädigten) und dem Versicherer. Trotz der einschränkenden Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes greifen die Versicherer unter dem Stichwort „Direktschadenregulierung“ (Schadensmanagement) umfangreich ein und setzen alle Anstrengungen daran, den gesamten Schaden unter Ausschaltung des Kfz-Sachverständigen und des regulierenden Rechtsanwaltes zwischen Kfz-Betrieb und Versicherung direkt abzuwickeln.
In vielen Fällen verstoßen derartige Konzepte gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Häufig betreiben am Schadenfall beteiligte Unternehmen (Reparaturbetriebe, Sachverständigenbüros, Abschlepp- und Mietwagenunternehmen) auch das Inkasso für den Geschädigten, was nach dem RDG unzulässig ist. Gravierender für die Kfz-Reparaturbetriebe ist jedoch, dass mittelfristig auch die Höhe der Stundenverrechnungssätze und die Ersatzteilpreisaufschläge angegriffen werden könnten. Kfz-Reparaturbetriebe sind nach einem Unfall häufig erster Ansprechpartner für den Autofahrer. Sie stellen die Weichen für die weitere Schadenabwicklung. Durch die tägliche Praxis der Schadenregulierung weckt der Reparaturbetrieb bewusst oder unbewusst bei seinen Kunden Erwartungen, er könne sie im Zusammenhang mit der Unfallschadenabwicklung umfassend beraten. Dabei ist jedem Betrieb zumindest ansatzweise das Risiko bewusst, dass er sich möglicherweise zu weitgehend rechtsberatend und damit letztlich unter Missachtung der verbindlichen Bestimmungen des RDG betätigt.
Oft wird verkannt oder gar vergessen, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens für die Schadenregulierung einzusetzen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schädigers (in dem Umfang, in dem ihn das verschulden an dem Unfall trifft.) bzw. dessen Versicherer. Versicherungsunternehmen beschäftigen versierte Juristen, die aus Gründen der Kostenersparnis, versuchen Schadenersatzauszahlungen zu mindern. Um „Waffengleichheit“ zwischen Geschädigten und Versicherern zu schaffen, erkennt die Rechtsprechung an, dass jeder unschuldig Geschädigte einen “Rechtsanwalt seines Vertrauens auf Kosten des Gegners“ einschalten darf.
Wir können hier nur allgemeine Informationen zur Verfügung stellen. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls benötigen Sie im Regelfall einen qualifizierten Rechtsanwalt, den wir Ihnen gerne benennen.
Wir – die FleetKonzeptE – erbringen keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung gegenüber den Autohäusern oder Geschädigten. Wir sind kaufmännischer und technischer Dienstleister, der den Kontakt zu qualifizierten kooperierenden Rechtsanwälten (Schwerpunkt Verkehrsrecht und Versicherungsrecht) für Sie herstellen und den Informationsfluss für Sie bündeln und zusammenfassen kann.